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   BGH, 26.07.2004 - VIII ZR 10/04   

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https://dejure.org/2004,1827
BGH, 26.07.2004 - VIII ZR 10/04 (https://dejure.org/2004,1827)
BGH, Entscheidung vom 26.07.2004 - VIII ZR 10/04 (https://dejure.org/2004,1827)
BGH, Entscheidung vom 26. Juli 2004 - VIII ZR 10/04 (https://dejure.org/2004,1827)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verhinderung zur Einhaltung der Revisionsbegründungsfrist oder der Begründungsfrist für eine Nichtzulassungsbeschwerde bei nicht vollständigem Vorliegen der Prozessakten beim Prozessvertreter - Mandatsniederlegung eines Prozessanwalts bei laufender ...

  • Judicialis

    ZPO § 233 D; ; ZPO § 234 Abs. 2 B

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 233; ZPO § 234 Abs. 2
    Verschuldete Versäumung einer Begründungsfrist wegen fehlender Akteneinsichtnahme

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 233 § 234 Abs. 2
    Versäumung der Frist zur Begründung der Revision wegen fehlender Akteneinsicht

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Wiedereinsetzung in versäumte Revisionsbegründungsfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 143
  • MDR 2004, 1433 (Ls.)
  • FamRZ 2004, 1783 (Ls.)
  • VersR 2006, 809
  • BB 2004, 2378
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 21.06.1990 - IX ZR 227/89

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Schuldhafte Fristversäumung bei

    Auszug aus BGH, 26.07.2004 - VIII ZR 10/04
    b) Das Hindernis ist nicht unverschuldet, wenn die Möglichkeit zu rechtzeitiger und vollständiger Akteneinsicht vor Fristablauf dadurch vereitelt worden ist, daß der Beschwerde- bzw. Revisionsführer es aufgrund eines eigenen oder eines ihm zuzurechnenden Verschuldens seines Verkehrsanwaltes unterlassen hat, seinem Prozeßbevollmächtigten rechtzeitig den diesem zustehenden Gebührenvorschuß zu leisten (im Anschluß an BGH, Beschluß vom 21.6.1990 - IX ZR 227/89, VersR 1991, 122).

    Als angemessener Vorschuß im Sinne von § 17 BRAGO in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung, die hier nach § 61 RVG weiterhin anzuwenden ist, gilt ein Vorschuß in der vollen Höhe der voraussichtlich entstehenden Vergütung einschließlich der Auslagen (BGH, Beschluß vom 21. Juni 1990 - IX ZR 227/89, VersR 1991, 122).

    d) Schließlich ist auch nicht auszuschließen, daß die Klägerin ein eigenes Verschulden an der Fristversäumnis trifft, weil sie fahrlässig nicht für einen rechtzeitigen Ausgleich der Kostenrechnung ihres früheren Prozeßbevollmächtigten für die Revisionsinstanz Sorge getragen hat (vgl. BGH, Beschluß vom 21. Juni 1990, aaO).

  • BGH, 17.05.2004 - II ZB 14/03

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen Erkrankung des

    Auszug aus BGH, 26.07.2004 - VIII ZR 10/04
    Denn mit einem Erfolg dieses Fristverlängerungsantrags konnte er nicht rechnen, weil gemäß § 551 Abs. 2 Satz 6 ZPO die Frist ohne Einwilligung des Gegners nur um bis zu zwei Monate verlängert werden kann, dieser Zeitraum bereits verstrichen war und ein Einverständnis des Gegners mit einer darüber hinaus gehenden Fristverlängerung nicht vorlag (vgl. zu der entsprechenden Regelung des § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO für die Berufung BGH, Beschluß vom 17. Mai 2004 - II ZB 14/03, zur Veröffentlichung bestimmt, unter II 2 b; Beschluß vom 4. März 2004 - IX ZB 121/03, NJW 2004, 1742 unter 2).

    Bleibt danach die Möglichkeit einer verschuldeten Fristversäumung offen, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden (BGH, Beschluß vom 17. Mai 2004 - II ZB 14/03, unter II 2 b; Beschluß vom 18. Oktober 1995 - I ZB 15/95, NJW 1996, 319 unter II 2).

  • BGH, 04.03.2004 - IX ZB 121/03

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen Ablehnung der zweiten Verlängerung

    Auszug aus BGH, 26.07.2004 - VIII ZR 10/04
    Denn mit einem Erfolg dieses Fristverlängerungsantrags konnte er nicht rechnen, weil gemäß § 551 Abs. 2 Satz 6 ZPO die Frist ohne Einwilligung des Gegners nur um bis zu zwei Monate verlängert werden kann, dieser Zeitraum bereits verstrichen war und ein Einverständnis des Gegners mit einer darüber hinaus gehenden Fristverlängerung nicht vorlag (vgl. zu der entsprechenden Regelung des § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO für die Berufung BGH, Beschluß vom 17. Mai 2004 - II ZB 14/03, zur Veröffentlichung bestimmt, unter II 2 b; Beschluß vom 4. März 2004 - IX ZB 121/03, NJW 2004, 1742 unter 2).
  • BGH, 13.12.1999 - II ZR 225/98

    Darlegung - Glaubhaftmachung - Wiedereinsetzungsgesuch - Wiedereinsetzungsfrist

    Auszug aus BGH, 26.07.2004 - VIII ZR 10/04
    Das ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluß vom 13. Dezember 1999 - II ZR 225/98, NJW 2000, 592 unter II 1 m.w.Nachw.) der Fall, wenn entweder die bisherige Ursache der Verhinderung beseitigt ist oder das Fortbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann, insbesondere weil die Partei oder ihr Prozeßbevollmächtigter bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können und müssen, daß die Rechtsmittelfrist versäumt war.
  • BGH, 18.10.1995 - I ZB 15/95

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Möglichkeit eines Verschuldens;

    Auszug aus BGH, 26.07.2004 - VIII ZR 10/04
    Bleibt danach die Möglichkeit einer verschuldeten Fristversäumung offen, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden (BGH, Beschluß vom 17. Mai 2004 - II ZB 14/03, unter II 2 b; Beschluß vom 18. Oktober 1995 - I ZB 15/95, NJW 1996, 319 unter II 2).
  • BGH, 06.05.1997 - 4 StR 152/97

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen -

    Auszug aus BGH, 26.07.2004 - VIII ZR 10/04
    Es ist ihm deshalb nicht zuzumuten, die Begründung für die Nichtzulassungsbeschwerde zunächst allein auf der Grundlage des Berufungsurteils zu fertigen und (nur) zur Nachholung einzelner Verfahrensrügen, die ohne Kenntnis der Akten nicht begründet werden konnten, nach Akteneinsicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen, wie dies im Strafprozeß in Betracht kommen kann (BGH, Beschluß vom 1. Februar 2000 - 4 StR 635/99, NStZ 2000, 326 unter 1; Beschluß vom 6. Mai 1997 - 4 StR 152/97, NStZ-RR 1997, 302 unter 1).
  • BGH, 01.02.2000 - 4 StR 635/99

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur weiteren Begründung der

    Auszug aus BGH, 26.07.2004 - VIII ZR 10/04
    Es ist ihm deshalb nicht zuzumuten, die Begründung für die Nichtzulassungsbeschwerde zunächst allein auf der Grundlage des Berufungsurteils zu fertigen und (nur) zur Nachholung einzelner Verfahrensrügen, die ohne Kenntnis der Akten nicht begründet werden konnten, nach Akteneinsicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen, wie dies im Strafprozeß in Betracht kommen kann (BGH, Beschluß vom 1. Februar 2000 - 4 StR 635/99, NStZ 2000, 326 unter 1; Beschluß vom 6. Mai 1997 - 4 StR 152/97, NStZ-RR 1997, 302 unter 1).
  • BGH, 17.12.1997 - IV ZB 30/97

    Verschulden des Verkehrsanwalts und des Prozeßbevollmächtigten an der Versäumung

    Auszug aus BGH, 26.07.2004 - VIII ZR 10/04
    Der Verkehrsanwalt ist Bevollmächtigter der Partei, für dessen Verschulden diese nach § 85 Abs. 2 ZPO einzustehen hat (BGH, Beschluß vom 17. Dezember 1997 - IV ZB 30/97, RuS 1998, 174).
  • BGH, 10.05.2005 - XI ZR 128/04

    Anforderungen an die Unterzeichnung eines Computerfax

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann danach nicht gewährt werden, wenn nach den glaubhaft gemachten Tatsachen die Möglichkeit offenbleibt, daß die Fristversäumung von der Partei bzw. ihrem Prozeßbevollmächtigten verschuldet war (BGH, Beschlüsse vom 26. September 1991 - I ZB 12/91, NJW 1992, 574, 575, vom 18. Oktober 1995 - I ZB 15/95, NJW 1996, 319 und vom 26. Juli 2004 - VIII ZR 10/04, NJW-RR 2005, 143, 145).
  • LAG Hamburg, 18.04.2018 - 6 Sa 13/15

    Entscheidung nach Lage der Akten - konkrete Anhaltspunkte für Prozessunfähigkeit

    Die Klägerin war an der Begründung ihrer Berufung ohne ihr Verschulden zunächst dadurch gehindert, dass sie nach Niederlegung des Mandats durch ihren vorherigen Anwalt nicht mehr durch einen Rechtsanwalt vertreten war, dessen sie nach § 11 Abs. 4 Satz 1 ArbGG für die Begründung bedurfte (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juli 2004, VIII ZR 10/04, juris Rn. 5).

    An der Begründung eines Rechtsmittels ist ein Rechtsanwalt gehindert, solange ihm die Prozessakten nicht (vollständig) zur Verfügung stehen (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 233 ZPO, Rn. 23; für den Fall der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach Anwaltswechsel BGH, Beschluss vom 26.07.2004, VIII ZR 10/04, juris Rn. 7).

  • BGH, 12.12.2017 - VI ZB 24/17

    Wiedereinsetzung nach Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Rechtzeitigkeit

    Ein Antrag auf Akteneinsicht ist in diesem Zusammenhang nicht schon deshalb als rechtzeitig gestellt anzusehen, weil er (gerade) noch vor Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist bei Gericht eingegangen ist (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 2012, VIII ZB 95/11, WuM 2012, 159 Rn. 7 f.; vom 26. Juli 2004, VIII ZR 10/04, NJW-RR 2005, 143, 144 unter II. A. 1).

    Der Rechtsmittelführer ist daher nur solange als an der fristgemäßen Einreichung der Rechtsmittelbegründung gehindert anzusehen, wie ihm die Prozessakten trotz eines rechtzeitigen Akteneinsichtsgesuchs nicht oder nicht vollständig zur Verfügung stehen (BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 2012 - VIII ZB 95/11, WuM 2012, 159 Rn. 7 f. zur Begründung der Berufung; vom 26. Juli 2004 - VIII ZR 10/04, NJW-RR 2005, 143, 144 unter II. A. 1. zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde; offen BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013 - V ZB 176/12, juris Rn. 14).

    cc) Da mithin nicht davon auszugehen ist, dass die Klägerin rechtzeitig Akteneinsicht beantragt hat, kann offen bleiben, ob - wie die Klägerin unter Hinweis auf die allerdings ausschließlich die Revision betreffende Vorschrift des § 551 Abs. 2 Satz 6 Hs. 2 ZPO meint - bei deren Ausbleiben eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ohne Einwilligung des Gegners über die von § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO vorgesehene Frist hinaus in Betracht kommt (vgl. zum Ausbleiben der rechtzeitig beantragten Akteneinsicht als erheblicher Grund iSv § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO BGH, Beschlüsse vom 7. Februar 2013 - V ZB 176/12, juris Rn. 10; vom 21. Februar 2000 - II ZB 16/99, NJW-RR 2000, 947 f. unter II. 2.; siehe weiter BGH, Beschlüsse vom 26. Juli 2012 - III ZB 57/11, NJW-RR 2012, 1462 unter II. 2. a; vom 26. Juli 2004 - VIII ZR 10/04, NJW-RR 2005, 143, 144 unter II. A. 1.; vom 17. Mai 2004 - II ZB 14/03, NJW-RR 2004, 1500, 1501 unter II. 2. b; vom 4. März 2004 - XI ZB 121/03, NJW 2004, 1742 unter 2.).

  • BGH, 30.05.2017 - VI ZB 54/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Erkundigungspflicht des Rechtsanwalts

    Bei der Vertretung durch einen Rechtsanwalt, dessen Verschulden dem Wiedereinsetzung Beantragenden nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist, beginnt diese Frist daher spätestens in dem Zeitpunkt, in dem der Anwalt bei Anwendung der unter den gegebenen Umständen zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte erkennen können; dabei setzt auch der Wegfall des Hindernisses vor Ablauf einer später versäumten Notfrist die Frist des § 234 ZPO in Lauf (BGH, Beschlüsse vom 26. Juli 2004 - VIII ZR 10/04, NJW-RR 2005, 143, 144; vom 23. November 2004 - XI ZB 4/04, NJW-RR 2005, 435, 436; vom 28. Februar 2008 - V ZB 107/07, NJW-RR 2008, 1084 Rn. 10; vom 20. Januar 2011 - IX ZB 214/09, NJW-RR 2011, 490 Rn. 11).
  • BAG, 13.12.2012 - 6 AZR 303/12

    Wahrung der Berufungsbegründungsfrist bei Übermittlung per Telefax

    Erschiene nach den weiteren Feststellungen des Landesarbeitsgerichts eine unverschuldete Fristsäumnis lediglich als möglich, könnte Wiedereinsetzung nicht gewährt werden (BGH 26. Juli 2004 - VIII ZR 10/04 - zu II A 2 d der Gründe, NJW-RR 2005, 143) .
  • BGH, 11.01.2018 - III ZB 81/17

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

    Der Prozessbevollmächtigte des Berufungsführers darf deshalb dann, wenn er rechtzeitig einen Antrag auf Bewilligung von Akteneinsicht gestellt hat und alle Fristverlängerungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind, mit der Begründung der Berufung insgesamt abwarten, bis ihm Akteneinsicht gewährt wurde, und anschließend innerhalb der Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Begründungsfrist beantragen und die Berufungsbegründung nachholen (ebenso BGH, Beschluss vom 29. April 2004 - V ZB 33/03, BeckRS 2004, 05426; Beschluss vom 17. Januar 2012 - VIII ZB 95/11, BeckRS 2012, 05235 Rn. 8 in einem Fall, in dem dem Prozessbevollmächtigten nicht alle der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Unterlagen vorlagen; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 233 Rn. 23 Stichwort Akteneinsicht; offengelassen von BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013 - V ZB 176/12, BeckRS 2013, 04170 Rn. 12; offen auch MüKoZPO/Stackmann, 5. Aufl., § 233 Rn. 131; wie hier für die Nichtzulassungsbeschwerde vor Änderung des § 551 Abs. 2 ZPO: BGH, Beschluss vom 26. Juli 2004 - VIII ZR 10/04, NJW-RR 2005, 143, 144).
  • BGH, 14.12.2017 - VII ZR 253/17

    Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: Parteiverschulden bei Fristversäumnis nach

    Der Vorschuss kann in der vollen Höhe der voraussichtlich entstehenden Vergütung einschließlich der Auslagen verlangt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 1990 - IX ZR 227/89, VersR 1991, 122, juris Rn. 6; Beschluss vom 26. Juli 2004 - VIII ZR 10/04, NJW-RR 2005, 143, 145, juris Rn. 11, jeweils zur inhaltsgleichen Vorgängervorschrift § 17 BRAGO).
  • BGH, 20.01.2011 - IX ZB 214/09

    Beginn der Berufungsfrist für eine im Ausland wohnhafte Partei: Fehlende wirksame

    Bei der Vertretung durch einen Rechtsanwalt, dessen Verschulden dem Wiedereinsetzung Beantragenden nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist, beginnt diese Frist daher spätestens in dem Zeitpunkt, in dem der Anwalt bei Anwendung der unter den gegebenen Umständen zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte erkennen können; auch der Wegfall des Hindernisses vor Ablauf einer später versäumten Notfrist setzt die Frist des § 234 ZPO in Lauf (BGH, Beschl. v. 26. Juli 2004 - VIII ZR 10/04, NJW-RR 2005, 143, 144; v. 23. November 2004 - XI ZB 4/04, NJW-RR 2005, 435, 436; v. 28. Februar 2008 - V ZB 107/07, NJW-RR 2008, 1084 Rn. 10).
  • BGH, 07.02.2013 - V ZB 176/12

    Verzögerte Bescheidung des Akteneinsichtsantrags als Wiedereinsetzungsgrund wegen

    Hierauf beruhen würde die Fristversäumung im Berufungsverfahren ähnlich wie im Nichtzulassungsbeschwerde- und im Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof nur, wenn die Partei dem Ablauf der Frist nicht (mehr) mit einem Antrag auf Fristverlängerung begegnen könnte (dazu: BGH, Beschluss vom 26. Juli 2004 - VIII ZR 10/04, NJW-RR 2005, 143, 144).
  • BGH, 11.01.2018 - III ZB 84/17

    Gewährung von Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Frist zur

    Der Prozessbevollmächtigte des Berufungsführers darf deshalb dann, wenn er rechtzeitig einen Antrag auf Bewilligung von Akteneinsicht gestellt hat und alle Fristverlängerungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind, mit der Begründung der Berufung insgesamt abwarten, bis ihm Akteneinsicht gewährt wurde, und anschließend innerhalb der Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Begründungsfrist beantragen und die Berufungsbegründung nachholen (ebenso BGH, Beschluss vom 29. April 2004 - V ZB 33/03, BeckRS 2004, 05426; Beschluss vom 17. Januar 2012 - VIII ZB 95/11, BeckRS 2012, 05235 Rn. 8 in einem Fall, in dem dem Prozessbevollmächtigten nicht alle der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Unterlagen vorlagen; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 233 Rn. 23 Stichwort Akteneinsicht; offengelassen von BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013 - V ZB 176/12, BeckRS 2013, 04170 Rn. 12; offen auch MüKoZPO/Stackmann, 5. Aufl., § 233 Rn. 131; wie hier für die Nichtzulassungsbeschwerde vor Änderung des § 551 Abs. 2 ZPO: BGH, Beschluss vom 26. Juli 2004 - VIII ZR 10/04, NJW-RR 2005, 143, 144).
  • BGH, 11.01.2018 - III ZB 82/17

    Gewährung der Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der

  • BGH, 11.01.2018 - III ZB 85/17

    Gewährung der Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Frist zur

  • LAG Hessen, 15.05.2006 - 16 Sa 989/05

    Fristberechnung - Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung der

  • BGH, 23.04.2013 - XI ZR 90/12

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur

  • OLG Saarbrücken, 17.12.2004 - 9 UF 119/04

    Berufungsverfahren: Berufungsbegründungsfrist im laufenden

  • BGH, 18.04.2012 - XII ZB 659/11

    Zulässigkeit einer nach Ablauf der Berufungsfrist eingelegten Berufung

  • OLG Dresden, 05.04.2005 - 21 UF 125/05

    Prüfung der Postulationsfähigkeit durch den Prozessbevollmächtigten; Lauf der

  • BPatG, 15.07.2010 - 10 W (pat) 27/08

    Patentbeschwerdeverfahren - Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist

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Rechtsprechung
   BGH, 12.08.2004 - VIII ZR 10/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,32339
BGH, 12.08.2004 - VIII ZR 10/04 (https://dejure.org/2004,32339)
BGH, Entscheidung vom 12.08.2004 - VIII ZR 10/04 (https://dejure.org/2004,32339)
BGH, Entscheidung vom 12. August 2004 - VIII ZR 10/04 (https://dejure.org/2004,32339)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 17.05.2004 - II ZB 14/03

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen Erkrankung des

    Auszug aus BGH, 12.08.2004 - VIII ZR 10/04
    Denn mit einem Erfolg dieses Fristverlängerungsantrags konnte er nicht rechnen, weil gem. § 551 II Satz 6 ZPO die Frist ohne Einwilligung des Gegners nur um bis zu zwei Monate verlängert werden kann, dieser Zeitraum bereits verstrichen war und ein Einverständnis des Gegners mit einer darüber hinaus gehenden Fristverlängerung nicht vorlag (vgl. zu der entsprechenden Regelung des § 520 II Satz 2 ZPO für die Berufung BGH, Beschluss vom 17.5. 2004 - II ZB 14/03, zur Veröffentlichung bestimmt, unter II 2 b; Beschluss vom 4.3. 2004 - IX ZB 121/03, NJW 2004, 1742 unter 2).

    Bleibt danach die Möglichkeit einer verschuldeten Fristversäumung offen, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden (BGH, Beschluss vom 17.5.2004 - II ZB 14/03, unter II 2 b; Beschluss vom 18.10.1995 - I ZB 15/95, NJW 1996, 319 unter II 2).

  • BGH, 21.06.1990 - IX ZR 227/89

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Schuldhafte Fristversäumung bei

    Auszug aus BGH, 12.08.2004 - VIII ZR 10/04
    Als angemessener Vorschuß i.S. von § 17 BRAGO in der bis zum 30.6.2004 geltenden Fassung, die hier nach § 61 RVG weiterhin anzuwenden ist, gilt ein Vorschuß in der vollen Höhe der voraussichtlich entstehenden Vergütung einschließlich der Auslagen (BGH, Beschluss vom 21.6. 1990 - IX ZR 227/89, VersR 1991, 122).

    d) Schließlich ist auch nicht auszuschließen, dass die Kl. ein eigenes Verschulden an der Fristversäumnis trifft, weil sie fahrlässig nicht für einen rechtzeitigen Ausgleich der Kostenrechnung ihres früheren Prozeßbevollmächtigten für die Revisionsinstanz Sorge getragen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 21.6. 1990, aaO).

  • BGH, 04.03.2004 - IX ZB 121/03

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen Ablehnung der zweiten Verlängerung

    Auszug aus BGH, 12.08.2004 - VIII ZR 10/04
    Denn mit einem Erfolg dieses Fristverlängerungsantrags konnte er nicht rechnen, weil gem. § 551 II Satz 6 ZPO die Frist ohne Einwilligung des Gegners nur um bis zu zwei Monate verlängert werden kann, dieser Zeitraum bereits verstrichen war und ein Einverständnis des Gegners mit einer darüber hinaus gehenden Fristverlängerung nicht vorlag (vgl. zu der entsprechenden Regelung des § 520 II Satz 2 ZPO für die Berufung BGH, Beschluss vom 17.5. 2004 - II ZB 14/03, zur Veröffentlichung bestimmt, unter II 2 b; Beschluss vom 4.3. 2004 - IX ZB 121/03, NJW 2004, 1742 unter 2).
  • BGH, 13.12.1999 - II ZR 225/98

    Darlegung - Glaubhaftmachung - Wiedereinsetzungsgesuch - Wiedereinsetzungsfrist

    Auszug aus BGH, 12.08.2004 - VIII ZR 10/04
    Das ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 13.12.1999 - II ZR 225/98, NJW 2000, 592 unter II 1 m.w.Nachw.) der Fall, wenn entweder die bisherige Ursache der Verhinderung beseitigt ist oder das Fortbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann, insbesondere weil die Partei oder ihr Prozeßbevollmächtigter bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können und müssen, dass die Rechtsmittelfrist versäumt war.
  • BGH, 18.10.1995 - I ZB 15/95

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Möglichkeit eines Verschuldens;

    Auszug aus BGH, 12.08.2004 - VIII ZR 10/04
    Bleibt danach die Möglichkeit einer verschuldeten Fristversäumung offen, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden (BGH, Beschluss vom 17.5.2004 - II ZB 14/03, unter II 2 b; Beschluss vom 18.10.1995 - I ZB 15/95, NJW 1996, 319 unter II 2).
  • BGH, 06.05.1997 - 4 StR 152/97

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen -

    Auszug aus BGH, 12.08.2004 - VIII ZR 10/04
    Es ist ihm deshalb nicht zuzumuten, die Begründung für die Nichtzulassungsbeschwerde zunächst allein auf der Grundlage des Berufungsurteils zu fertigen und (nur) zur Nachholung einzelner Verfahrensrügen, die ohne Kenntnis der Akten nicht begründet werden konnten, nach Akteneinsicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen, wie dies im Strafprozeß in Betracht kommen kann (BGH, Beschluss vom 1.2. 2000 - 4 StR 635/99, NStZ 2000, 326 unter 1; Beschluss vom 6.5.1997 - 4 StR 152/97, NStZ-RR 1997, 302 unter 1).
  • BGH, 01.02.2000 - 4 StR 635/99

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur weiteren Begründung der

    Auszug aus BGH, 12.08.2004 - VIII ZR 10/04
    Es ist ihm deshalb nicht zuzumuten, die Begründung für die Nichtzulassungsbeschwerde zunächst allein auf der Grundlage des Berufungsurteils zu fertigen und (nur) zur Nachholung einzelner Verfahrensrügen, die ohne Kenntnis der Akten nicht begründet werden konnten, nach Akteneinsicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen, wie dies im Strafprozeß in Betracht kommen kann (BGH, Beschluss vom 1.2. 2000 - 4 StR 635/99, NStZ 2000, 326 unter 1; Beschluss vom 6.5.1997 - 4 StR 152/97, NStZ-RR 1997, 302 unter 1).
  • BGH, 17.12.1997 - IV ZB 30/97

    Verschulden des Verkehrsanwalts und des Prozeßbevollmächtigten an der Versäumung

    Auszug aus BGH, 12.08.2004 - VIII ZR 10/04
    Der Verkehrsanwalt ist Bevollmächtigter der Partei, für dessen Verschulden diese nach § 85 II ZPO einzustehen hat (BGH, Beschluss vom 17.12.1997 - IV ZB 30/97, RuS 1998, 174).
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